mein Haus, mein Auto, mein Boot?
Wenn es einfach wäre, würde darüber nicht so oft und verbittert gestritten. Das Thema ist sehr abstrakt und die Grenzen sind aus Laiensicht oft nur schwer auszumachen. Eigentum und Besitz sind zwei verschiedene Stiefel. Aber was ist der Unterschied?
Der Besitz ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Ein Besitzer kann ein Mieter, ein Finder und sogar ein Dieb sein. Der Dieb mag Besitz über die Sache haben, jedoch kein Eigentum. Der Bestohlene bleibt Eigentümer, auch wenn er in diesem Fall nicht mehr der Besitzer ist. Zur Geltendmachung der Eigentumsrechte muß der Eigentümer die Eigentümerschaft nachweisen. Die Erlangung des Besitzes ist kein Rechtsgeschäft (BGB § 854). Es werden keine Rechte übertragen, sondern Sachen.
Das Eigentum ist das Herrschaftsrecht über eine Sache. Der Eigentümer kann im Rahmen der Gesetze nach seinem Belieben gemäß BGB § 903 über die Sache verfügen. Nur der Eigentümer ist tatsächlich berechtigt, die Sache zu verpfänden oder Eigentum oder Besitz an der Sache zu übertragen. Wer sich ein Auto kauft und damit täglich zur Arbeit fährt, ist Eigentümer und Besitzer des Autos. Allerdings bestätigt die Zulassungsbescheinigung Teil 1, nicht das Eigentum, denn auf der vorderen Seite der Zulassung steht ganz unten klein gedruckt, unter C.4c geschrieben: „Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen“. Das sollte man wissen und bedenken, denn der Eigentümer ist es, der im Zweifelsfall den Eigentumsnachweis gegenüber dem Besitzer zu erbringen hat. Wer eine Wohnung zur anschließenden Vermietung kauft, ist als Vermieter der Eigentümer. Der Mieter jedoch ist der Besitzer der Wohnung. Am Besitz scheiden sich die Geister zwischen der Welt der Fakten und der Welt des Rechts.
Ein Nutzer im alltäglichen Sprachgebrauch beschreibt eine Person, die etwas nutzt (davon Gebrauch macht). Im juristischen Sinne ist ein Nutzer jedoch eine Person, die berechtigt ist, etwas zu nutzen. In der Berechtigung liegt der Unterschied. Die Nutzung ist auch ein wesentlicher Bestandteil im öffentlichen Baurecht. So regelt die Baunutzungsverordnung die geplante bauliche Nutzung nach: wohnlich, gewerblich oder gemischte Zwecke.
Ein Inhaber hat zwar eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsam, allerdings ist er nicht der Besitzer. Er hat auch nicht den Willen, die Sache als die seine zu betrachten und zu behalten. Der Unterschied zum Besitz besteht im fehlenden Besitzschutz. Ein Inhaber kann die Sache für einen anderen halten, aber nicht besitzen. Zum Beispiel die Tasche seiner Gattin halten, während sie sich ihren Mantel anzieht. Er ist umschrieben ein Besitzdiener.
Wir erinnern uns, der Eigentümer muß dem Besitzer sein Eigentumsrecht im Streitfall nachweisen. Dessen bedarf es gegenüber dem Inhaber nicht. Als Eigentümer kann man sich, sofern die erforderlichen Nachweise vorhanden sind, seiner Eigentümerschaft sicher sein. Das sagt auch das Grundgesetz (GG) im Art. 14 Absatz 1: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“. Wissen sollte der Eigentümer aber auch, daß genau in diesem Absatz einschränkend auch steht: „Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt.“. Im Abs. 2 steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“.
Auch eine Enteignung ist im GG Art. 14 Abs. 3 geregelt: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, […]“. Also, eine Enteignung ist nach GG unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Erforderlich dafür ist aber eine Gesetzesvorlage der Regierung durch ein zuständiges Ministerium, welches vom Bundestag zu verabschieden und durch den Bundesrat zu betätigen ist. Dann bedarf es noch einer Bestätigung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Dann hat das Gesetz Gesetzeskraft.
Das sollte uns nicht in Panik versetzen. Natürlich ist die Hürde für eine Enteignung sehr hoch und aufgrund des sehr großen Verwaltungsaufwandes dürften ausnahmslos sehr außergewöhnliche Umstände dazu führen.
[JS]
Quellenverweise.
Eigentum:
Unterschied Besitz und Eigentum:
Nutzer – juristische Definition und Beispiele:
Inhaber:
Die Innehabung beschränkt sich auf das erste Element des Sachbesitzes, das corpus–Element des römischen Rechts. Das zweite Element des Sachbesitzes (animus) fehlt hier. Einem Inhaber ermangelt also der Wille, die Sache als die seinige behalten zu wollen.
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