Ein jeder hierzulande kennt die Aufteilung der Staatsgewalt in Vollziehung, Gesetzgebung und Rechtsprechung – gemeint ist die Gewaltenteilung, bei der sich die Staatsorgane gegenseitig kontrollieren und auf den Prüfstand stellen sollen. Aber was passiert eigentlich, wenn ein Staatsorgan eine Entscheidung oder Befugnisse für unzulässig erklärt?
Am 25. Juli 2012 erklärte das Bundesverfassungsgericht als Judikative/Rechtsprechung das Bundeswahlgesetz endgültig für verfassungswidrig, da die Wahlen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen.
Unmittelbare Wahlen bedeuten, daß der Wähler mit seiner (Erst-) Stimme einem bestimmten Abgeordneten sein Mandat direkt überträgt. Die Zweitstimme, die Stimme für eine Fraktion und nicht für einen Direktkandidaten, macht die Wahl mittelbar, da parteiinterne Wahllisten über den Einzug des jeweiligen Abgeordneten ins Parlament entscheiden. Wenn eine Partei in einem Bundesland nun mehr Direktmandate erzielt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil Sitze zustehen, so spricht man von sogenannten Überhangmandaten. Die Masse dieser Überhangmandate hebt den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl auf.
Das Bundesverfassungsgericht forderte die Gesetzgebung auf, das Bundeswahlrecht entsprechend zu reformieren oder für eine Übergangslösung zu sorgen. Dieser Aufforderung sind die jeweiligen Bundesregierungen nicht nachgekommen, so daß nach 2013, 2017 jetzt auch die vergangene Bundestagswahl 2021 gemäß dem Urteil von 2012 verfassungswidrig ist. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht auch nicht von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, in solchen Sonderfällen eine Entscheidung mit Gesetzeskraft zu erlassen, wie es in Artikel 92 (…) Grundgesetz vorsieht.
Diese Vorgehensweise mit Erst- und Zweitstimme ist im Bundeswahlrecht von 1956 verankert und verletzt seit über einem halben Jahrhundert den Verfassungsgrundsatz der Unmittelbarkeit der Wahlen, was dazu führt, daß alle Wahlen seit Einführung dieses Bundeswahlrechtes verfassungswidrig und illegitim sind. Für die Gesetzgebung sind Bundestag und Bundesrat zuständig, für die Ausführung der Gesetze die Bundesregierung. Beide Staatsorgane sind seither verfassungswidrig gewählt und können damit keine legitimen Gesetze erlassen oder ändern. Das bestätigt ein weiteres Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1960, in dem es heißt „Die Änderung eines ungültigen Gesetztes bewirkt nicht dessen Gültigkeit“. Somit sind nicht nur Gesetze und Verordnungen nichtig, auch der EU-Beitritt, die deutsche Einheit und die Euro- Einführung müssen als ungültig betrachtet werden. Wenn die Wahl also gegen das Bundeswahlgesetz verstößt, ist das Abhalten und die Beteiligung an einer Wahl dann eine Straftat? Die Antwort lautet: Ja! Nach §92 des StGB begehen der Bundespräsident und Bundestagspräsident eine Straftat, wenn sie diese verfassungswidrigen Wahlen dulden. Auch der Bundeswahlleiter, der die Wahl durchführen läßt sowie sämtliche Wähler, die sich daran beteiligen und ihre Stimme abgeben, machen sich nach §27 des Strafgesetzbuches der „Beihilfe“ zum Verfassungsbruch schuldig.
Wie kann es also weitergehen? Ein erster Anhaltspunkt könnten entsprechend gültige Wahlen sein, welche nach dem Bundeswahlgesetz durchgeführt werden, um dadurch wieder auf einen legitimen Weg zurückzukehren. Das Versäumnis der Gesetzgebung und der Rechtsprechung in diesem Fall unterliegt keiner Verjährungsfrist.
[FAS]
Quellenverweise.
Bundesverfassungsgericht: Wahlen Verfassungswidrig:
Gewaltenteilung:
➘ https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung#Vertikale_oder_f%C3%B6derative_Ebene
Überhangmandat:
➘ https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberhangmandat
➘ https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_92.html
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